Zu Umfang der Benotung ärztlicher Behandlungen


Das LG München hat in einem weiteren Urteil (LG München I, Urteil v. 28. Mai 2013, Az. : 25 O 9554/13) - nicht rechtskräftig)  zur Bewertung eines Arztes über die Bewertungsplattform Jameda entschieden, dass Patienten auch solche Umstände bewerten dürfen, welche nicht unmittelbar mit der Behandlung des Arztes zusammenhängen. 

 

Im vorliegenden Fall hatte ein Patient den betroffenen Arzt mit der Note 3,4 bewertet und in der Überschrift als "guter Arzt- windiger Geschäftemacher" bezeichnet.

 

Grundlaage der negativen Bewertung war hier die (offenbar unbestrittene) Tatsache, dass der Arzt auf einer anderen Plattform die dem Patienten zuteil gekommene Behandlung (Ohrenanlegen) um EUR 700,-- günstiger angeboten hatte als privat zahlenden Patienten in der Praxis. 

 

Das Landgericht sah in der Äußerung des Patienten eine von Art. 5 gedeckte Meinungsäußerung, welche die Grenze zur unsachgemäßen Schmähkritik oder Formalbeleidigung nicht überschritten habe. 

 

Problematisch erscheint das Urteil dahingehend, als dass es nun auch zulässig sein soll, bei der Bewertung von Behandlungsleistungen eines Arztes wirschaftliche oder ggf. sogar sachfremde Aspekte einzubeziehen.

 

 

Das Landgericht hätte vielmehr auch prüfen müssen, ob der der Meinungsäußerung zugrunde liegende Tatsachenkern falsche oder sachfremde Annahmen enthält, welche nicht in eine Bewertung hätten einfließen dürfen. Ansonsten wäre der betroffene Arzt offensichtlich schutzlos gesetellt. 

 

 

So ist es etwa denkbar, dass ein Patient den betroffenen Arzt, welcher angeblich seine Leistungen an anderer Stelle günstiger anbietet, schlichtweg mit einem anderen Arzt verwechselt hat.

Es stellt sich mithin die Frage, ob solche Falschannahmen auch eine von Art. 5 GG an sich gedeckte Meinungsäußerung nicht infizeren. 

Generell zum Thema:

Artzbewertungsportale

 

 

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Fehlender Hinweis auf Speicherung von AGB abmahnfähig!

Das OLG Hamm hat in einem jüngst erschienen Urteil (OLH Hamm, Urteil v. 23.10.2011, I-4 U 134/12) entschieden, dass in einem gewerblichen Online - Shop bei eBay nicht nur der fehlende Hinweis auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers wettbewerbswidrig sei, sondern auch der fehlende Hinweis auf die Abrufbarkeit und Speicherung des Vertragsextesals einen Verstoß gegen § 312 g Abs. 1 BGB i.V.m. Art 246 § 3 Nr. EGBG darstelle.

 

Die Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregel zum Schutz des Verbrauchers gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung die Interessen der Verbraucher spürbar i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG beeinträchtigt.

 

Prüfen Sie daher unbedingt, ob Ihr Online Shop auf die Abrufbarkeit und Möglichkeit der Speicherung der Vertragsbedingungen hinweist. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass Sie abgemahnt werden.

 

RA Fischer

www.softwareundrecht.de

 

 

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In schlechter Gesellschaft - Haftungsrisiken für Advertiser

In der heutigen Zeit setzt jeder Werbetreibende auf Marketingkampagnen über Affiliate – Netzwerke als wichtigen Baustein einer jeden Online – Marketingstrategie. Sie ermöglichen eine hohe Breitenwirkung der Werbemaßnahmen durch die Vielzahl der teilnehmenden Publisher, gleichzeitig ersparen sich Advertiser den operativen Prozess der Zulassung, Verwaltung und Abrechnung ihrer Werbepartner. Auf der anderen Seite wissen die Advertiser meistens gar nicht genau, wer denn da ihre Werbebanner schaltet. Und hier beginnt das Problem: Es gibt nicht wenige schwarze Schafe unter der meist erheblichen Anzahl von Affiliates. [mehr]

 

RA Fischer

www.softareundrecht.de

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