Zu Umfang der Benotung ärztlicher Behandlungen


Das LG München hat in einem weiteren Urteil (LG München I, Urteil v. 28. Mai 2013, Az. : 25 O 9554/13) - nicht rechtskräftig)  zur Bewertung eines Arztes über die Bewertungsplattform Jameda entschieden, dass Patienten auch solche Umstände bewerten dürfen, welche nicht unmittelbar mit der Behandlung des Arztes zusammenhängen. 

 

Im vorliegenden Fall hatte ein Patient den betroffenen Arzt mit der Note 3,4 bewertet und in der Überschrift als "guter Arzt- windiger Geschäftemacher" bezeichnet.

 

Grundlaage der negativen Bewertung war hier die (offenbar unbestrittene) Tatsache, dass der Arzt auf einer anderen Plattform die dem Patienten zuteil gekommene Behandlung (Ohrenanlegen) um EUR 700,-- günstiger angeboten hatte als privat zahlenden Patienten in der Praxis. 

 

Das Landgericht sah in der Äußerung des Patienten eine von Art. 5 gedeckte Meinungsäußerung, welche die Grenze zur unsachgemäßen Schmähkritik oder Formalbeleidigung nicht überschritten habe. 

 

Problematisch erscheint das Urteil dahingehend, als dass es nun auch zulässig sein soll, bei der Bewertung von Behandlungsleistungen eines Arztes wirschaftliche oder ggf. sogar sachfremde Aspekte einzubeziehen.

 

 

Das Landgericht hätte vielmehr auch prüfen müssen, ob der der Meinungsäußerung zugrunde liegende Tatsachenkern falsche oder sachfremde Annahmen enthält, welche nicht in eine Bewertung hätten einfließen dürfen. Ansonsten wäre der betroffene Arzt offensichtlich schutzlos gesetellt. 

 

 

So ist es etwa denkbar, dass ein Patient den betroffenen Arzt, welcher angeblich seine Leistungen an anderer Stelle günstiger anbietet, schlichtweg mit einem anderen Arzt verwechselt hat.

Es stellt sich mithin die Frage, ob solche Falschannahmen auch eine von Art. 5 GG an sich gedeckte Meinungsäußerung nicht infizeren. 

Generell zum Thema:

Artzbewertungsportale

 

 

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