Sie sind Arzt und wurden auf einem Ärztebewertungsportal wie etwa Jameda, DocInsider, Sanego, Imedo, Helspster, Topmedic oder Onmeda oder auf anderen Portalen wie Helpster oder Qype negativ bewertet?
Nachfolgend zeigen wir auf, inwiefern negative Bewertungen zulässig sind und was man als betroffener Arzt gegen eine negative Bewertung unternehmen kann.
Bewertungsportale für Ärzte sind grundsätzlich zulässig.
Bewertungsportale für Ärzte gehören seit einigen Jahren zu einem stark wachsendem Segment der Verbraucherbewertungsportale.
Aus Verbrauchersicht stärken Arztbewertungsportale das Recht des Patienten auf freie Arztwahl, sorgen für - vielleicht nur vermeintliche - Transparenz im Hinblick auf die Qualität ärztlichen Leistungen und für einen für den Patienten postiven Wettbewerb unter Ärzten.
So mancher Arzt hingen möchte sich von Bewertungsportalen überhaupt nicht bewerten lassen und bei negativen Bewertungen annonym bewertender Patienten fühlt er sich, sei es zu Recht, sei es zu Unrecht, an den virtuellen Pranger gestellt.
Doch Ärzte sind heute, wie viele andere Berufsgruppen auch, inbesondere auch vor dem Hintergrund des Rechtes auf frei Arztwahl, den Marktmechanismen ausgesetzt, zu dennen eben auch Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen, also insbesondere auch den Bewertungsportalen des Internets, zählt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 8.3.2012, Az. : 16 U 125/11, LG Wiesbaden, 9. Juni 2011, Az. : 9 O 385/10 (Vorinstanz)).
Ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Bewertungen besteht nicht, da Patientenbewertungen den im Vergleich der Privatsphäre weniger geschützen Bereich der Soziosphäre eines Arztes betreffen, also einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Eingriffe in diese durch Patientenbewertungen sind regelmäßig vom Recht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) des Patienten gedeckt.
Voraussertzung für rechtmäßige Bewertungen auf Seiten der Bewertungsportale allerdings ist, dass diese ein Mindestmaß an Sicherungsvorkehrungen vorsehen: So ist mindestens die Registrierung des bewertenden Patienten über eine Email - Adresse notwendig und Nutzungsrichtlinien, die klarstellen, dass unangemmessene und falsche Bewertungen nicht zulässig sind, müssen wirksam akzeptiert worden sein.
Anonyme Patientenbewertungen sind zulässig.
Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent und ist zum Teil sogar spezialgesetzlich kodiert (§ 12 ff. TMG).
Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum – also z.B. den Patienten - zugeordnet werden können, wäre mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, ihre Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie und anonyme Meinungsäußerung entgegengewirkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. 6. 2009 – Az.: VI ZR 196/08 – spickmich.de).
Ein Arzt muss es also zunächst hinnehmen, das anonym kommentierte Bewertungen auf Bewertungsportalen veröffentlicht werden und ihm so auch ein stückweit die Möglichkeit genommen wird, einer Bewertung zugrundeliegende Sachverhalte konkret zu berichtigen.
Der bewertete Arzt hat von Art. 5 Grundgesetz gedeckte Meinungsäußerungen seiner Patienten hinzunehmen.
Unwahre Tatsachenbehauptungen sowie Schmähkritik sind hingegen unzulässig.
Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen grenzen sich durch das Merkmal der Beweisbarkeit ab.
Meinungsäußerungen sind geprägt durch wertende Elemente des Meinens, der Stellungnahme und des Dafürhaltens, während Tatsachenbehauptungen einem objektiven Beweis zugänglich sind. Der Unterschied lässt sich wie folgt illustrieren:
Meinungsäußerung: "Ich fühlte mich von Dr. Müller falsch behandelt."
Tatsachenbehauptung: "Dr. Müller behandelte mich falsch."
Nur letztere Aussage eines Patienten lässt sich objektiv, z.B. über ein Sachverständigengutachten be- oder widerlegen, während der ersten Äußerung eine subjektive Einschätzung des Patienten zugrunde liegt, welche nicht objektiv überprüft werden kann.
Auch objektiv falsche Meinungsäußerungen sind im Übrigen grundsätzlich vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und müssen vom Arzt geduldet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwelle zur rechtwidrigen Schmähkritik, bei in der betreffenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die bloße Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW2003, 2764; 1991, 95; 1993. 1462; 1995, 3304), hoch. So ist auch eine überzogene, ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik für sich genommen noch nicht zwingend als unzulässige Schmähung anzusehen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2764).
Sofern sich ein Artz gegen eine übliche Nachrede (§ 186 StGB), d.h. die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen, wehren möchte, trifft grundsätzlich den Patienten die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsache.
Auch ein Bewerungsportal muss sich insofern zurechnen lassen, wenn der Beweis der Wahrheit der Tatsachenbehauptung durch einen Patienten nicht erbracht werden kann und muss die Verbreitung der Unterlassen (vgl. LG Fürth, Urt. v. 08.05.2012, Az. : 11 I 2608/12).
Im Falle einer unzulässigen Bewertung eines Arztes können die Beteiligten, d.h. das Bewertungsportal als auch der Patient, auf Unterlassung der Verbreitung (Löschung) in Anspruch genommen werden.
Haftung von Bewertungsportalen
Bewertungsportale haben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) einzuhalten.
Erlangt das Bewertungsportal Kenntnis von rechtswidrigen, also entweder eherverletzenden Äußerungen (z.B. Schmähkritik) oder herabsetzenden unwahren Tatsachenbehauptungen eines Patienten, so dass ein Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des betroffenen Arztes unschwer bejaht werden kann, ist er zur Löschung verpflichtet (BGH, Urt. v. 25.10.2011, VI ZR 93/10).
Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme Patienten und einer etwaigen Replik Arztes unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arztes auszugehen ist.
Der Arzt kann über eine Abmahnung das Bewertungsportal auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch nehmen.
Haftung des Patienten
Ein Patient haftet im Rahmen der Preisgabe von ehrverletzenden Äußerungen und herabsetzende unwahrer Tatsachenbehauptungen unmittelbar als Täter.
Der Arzt kann über eine Abmahnung den Patienten auf Unterlassung in Anspruch nehmen und die Anwaltskosten als Schadensersatz geltend machen.
Denkbar ist zudem, den Täter strafrechtlich wegen Beleidigung sowie übler Nachrede anzuzeigen und ein Ermittlungsverfahren anzustrengen.
Im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung besteht zudem die Möglichkeit, den anonymen Verantwortlichen im Rahmen eines Auskunftsanspruchs (§ 161a StPO) gegen ein Bewertungsportal und Telekommunikationsprovider zu ermitteln.
Eine einfache Erstberatung durch BBP Rechtsanwälte erfolgt in der Regel kostenfrei.
Der Streitwert wegen Auseinandersetzungen um beleidigende oder falsche Bewertungen wird von den Gerichten oft auf Beträge zwischen € 5.000,00 und € 15.000,00 festgesetzt.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Ihre Arztpraxis verfügen, werden die Kosten der anwaltlichen Beauftragung von vielen Rechtsschutzversicherern übernommen. Ob Ihre Versicherung auch Streitigkeiten um ärztliche Bewertungen abdeckt, fragen wir gerne für Sie bei Ihrem Versicherer an.
Als Fachanwälte für Medizinrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und IT - Recht können wir Ihnen helfen, sich gegen unberechtigte Bewertungen zu wehren.
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